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Zahnzusatzversicherung von der Steuer absetzen

Viel Aufwand, wenig Effekt? Nicht immer

Die Zahnzusatzversicherung Steuer absetzen lohnt sich für Studierende und Selbstständige: Bis zu 150 Euro Ersparnis pro Jahr sind möglich.

Das Wichtigste in Kürze

  • check Die Zahnzusatzversicherung ist als Vorsorgeaufwendung steuerlich absetzbar und wird in der Anlage Vorsorgeaufwand eingetragen.
  • check Der Höchstbetrag liegt bei 1.900 Euro für Arbeitnehmer und 2.800 Euro für Selbstständige pro Jahr.
  • check Bei den meisten Angestellten ist dieser Betrag durch GKV-Beiträge (gesetzliche Krankenversicherung) bereits voll ausgeschöpft.
  • check Studierende, Beamte und Selbstständige mit günstiger privater Krankenversicherung (PKV) können bis zu 150 Euro im Jahr sparen.
  • check Tragen Sie den Beitrag trotzdem ein: Das Finanzamt prüft per Günstigerprüfung automatisch Ihren Vorteil.
Zahnzusatzversicherung von der Steuer absetzen
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Inhaltsverzeichnis

1. Ist die Zahnzusatzversicherung steuerlich absetzbar?

Ja, Sie können Ihre Zahnzusatzversicherung von der Steuer absetzen. Die Beiträge zählen als Zahnzusatzversicherung Vorsorgeaufwendungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG. In der Zahnzusatzversicherung Steuererklärung tragen Sie den Betrag als Sonderausgabe ein. Auch eine private Zahnzusatzversicherung ist steuerlich absetzbar.

Allerdings gibt es einen Haken: Für Vorsorgeaufwendungen gelten Höchstbeträge. Arbeitnehmer dürfen bis zu 1.900 Euro im Jahr geltend machen, Selbstständige bis zu 2.800 Euro. In diesen Höchstbetrag fallen nicht nur die Zahnzusatzversicherung, sondern auch Krankenversicherungsbeiträge, Pflegeversicherung und andere Vorsorgeversicherungen.

In der Praxis bedeutet das: Die meisten gesetzlich Versicherten zahlen bereits rund 3.500 bis 4.500 Euro pro Jahr an GKV-Beiträgen. Diese Summe übersteigt den Höchstbetrag von 1.900 Euro deutlich. Die Kosten Zahnzusatzversicherung Steuererklärung bringen dann keine zusätzliche Ersparnis, weil der Topf bereits voll ist. Eintragen sollten Sie die Beiträge trotzdem, denn das Finanzamt führt automatisch eine Günstigerprüfung durch. Dabei vergleicht es, welche Berechnung für Sie günstiger ausfällt, und berücksichtigt alle gemeldeten Vorsorgeaufwendungen.

Quellen: Bundesfinanzministerium

2. Höchstbeträge: Arbeitnehmer vs. Selbstständige

Wie viel Sie tatsächlich absetzen können, hängt von Ihrem Beschäftigungsstatus ab. Der Gesetzgeber unterscheidet zwei Gruppen bei den Vorsorgeaufwendungen.

Personengruppe Höchstbetrag Typische GKV-Beiträge
Arbeitnehmer 1.900 Euro/Jahr ca. 3.500–4.500 Euro/Jahr
Selbstständige 2.800 Euro/Jahr individuell (PKV oder freiwillig GKV)
Ehepaare (zusammenveranlagt) 3.800 bzw. 5.600 Euro/Jahr addierte Einzelbeträge

Arbeitnehmer erhalten den niedrigeren Höchstbetrag, weil ihr Arbeitgeber bereits die Hälfte der Krankenversicherungsbeiträge übernimmt. Der steuerfreie Arbeitgeberanteil wird nicht auf den Höchstbetrag angerechnet, dennoch reichen die eigenen GKV-Beiträge in den meisten Fällen aus, um die 1.900 Euro vollständig auszuschöpfen.

Selbstständige tragen ihre Krankenversicherung allein. Wer privat versichert ist und einen günstigen Basistarif nutzt, hat häufig noch Spielraum innerhalb des Höchstbetrags von 2.800 Euro. In diesem Fall wirkt sich der Beitrag der Zahnzusatzversicherung bei der Steuer tatsächlich aus. Ein Selbstständiger mit einem Jahresbeitrag von rund 379 Euro kann die Zahnzusatzversicherung absetzen und bei einem Grenzsteuersatz von 42 Prozent eine Ersparnis von etwa 100 bis 150 Euro im Jahr erzielen.

Als Orientierung gilt: Liegen Ihre eigenen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge unter rund 158 Euro im Monat (also unter 1.900 Euro im Jahr), bleibt Raum für die Zahnzusatzversicherung. Verdienen Sie als Angestellter ein durchschnittliches Gehalt, ist dieser Rahmen allerdings bereits ausgeschöpft.

Wie hoch die Beiträge typischer Tarife ausfallen, zeigt unser Ratgeber Was kostet eine Zahnzusatzversicherung? .

Quellen: Bundesfinanzministerium

3. Für wen lohnt sich die Steuererklärung wirklich?

Ob sich die Zahnzusatzversicherung Steuern absetzen wirklich lohnt, hängt davon ab, wie viel vom Höchstbetrag noch frei ist. Für einige Gruppen bleibt tatsächlich Spielraum.

Diese Gruppen profitieren

Nicht jeder zahlt so hohe GKV-Beiträge, dass der Höchstbetrag restlos aufgebraucht ist. Folgende Personengruppen haben häufig noch steuerlichen Spielraum:

  • Studierende und Minijobber: Wer wenig verdient, zahlt niedrige oder gar keine GKV-Beiträge. Selbst ein günstiger Tarif ab rund 9 Euro im Monat kann sich steuerlich bemerkbar machen.
  • Beamte mit Beihilfe: Beamte versichern oft nur einen geringen Eigenanteil privat. Ihre Krankenversicherungsbeiträge liegen deutlich unter dem Höchstbetrag.
  • Teilzeitbeschäftigte: Bei niedrigerem Bruttogehalt fallen auch die GKV-Beiträge kleiner aus, was Raum für Zusatzversicherungen lässt.
  • Selbstständige mit günstiger PKV: Wer einen Basistarif mit moderaten Prämien gewählt hat, kann die Zahnzusatzversicherung absetzen und vollständig steuerlich geltend machen.

Für Vollzeit-Angestellte mit einem Bruttoeinkommen über rund 25.000 Euro im Jahr sieht es anders aus. Ihre GKV-Beiträge übersteigen den Höchstbetrag von 1.900 Euro, sodass die Zahnzusatzversicherung steuerlich wirkungslos bleibt. Das bedeutet allerdings nicht, dass sich die Versicherung selbst nicht lohnt. Der Schutz vor hohen Zahnarztkosten besteht unabhängig davon.

Tragen Sie die Beiträge trotzdem in die Steuererklärung ein. Das Finanzamt prüft automatisch, ob sich die Günstigerprüfung für Sie auswirkt. Schaden kann es nicht.

4. Wo die Zahnzusatzversicherung eintragen?

Die häufigste Frage lautet: Wo Zahnzusatzversicherung eintragen? Die Antwort: in die Anlage Vorsorgeaufwand. Dort können Sie die Zahnzusatzversicherung in Steuererklärung eintragen. Je nach Versicherungsstatus unterscheidet sich die genaue Zeile.

GKV-Versicherte

Wenn Sie gesetzlich krankenversichert sind, tragen Sie den Jahresbeitrag Ihrer Zahnzusatzversicherung in Zeile 22 der Anlage Vorsorgeaufwand ein. Diese Zeile ist für Wahlleistungen und Zusatzversicherungen zur gesetzlichen Krankenversicherung vorgesehen.

PKV-Versicherte

Privat Versicherte nutzen Zeile 27. Dort werden Beiträge zu Kranken- und Pflegeversicherungen erfasst, die über den Basisschutz hinausgehen.

Eintragung in ELSTER und Steuersoftware

In ELSTER ist die Zahnzusatzversicherung steuerlich absetzbar, ELSTER führt Sie direkt zur richtigen Anlage. Sie finden die Anlage Vorsorgeaufwand im Bereich Sonderausgaben. Navigieren Sie dort zum Abschnitt Wahlleistungen und Zusatzversicherungen. Auch eine private Zahnzusatzversicherung steuerlich absetzbar einzutragen funktioniert auf diesem Weg. In ELSTER und Programmen wie WISO ist die Eingabe klar gekennzeichnet.

Tragen Sie den Nettobeitrag ein, also den Betrag nach Abzug eventueller Erstattungen oder Beitragsrückerstattungen Ihres Versicherers. Der Beitrag Zahnzusatzversicherung Steuer wird so korrekt erfasst. Ihre Versicherungsgesellschaft schickt Ihnen in der Regel eine Bescheinigung über die im Kalenderjahr gezahlten Beiträge, die Sie als Nachweis aufbewahren sollten.

Quellen: Bundesfinanzministerium

5. Zahnarztkosten zusätzlich absetzen

Neben den Versicherungsbeiträgen gibt es einen zweiten Weg, Zahnkosten steuerlich geltend zu machen. Hohe Eigenanteile an Zahnarztbehandlungen können als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG in der Anlage Außergewöhnliche Belastungen eingetragen werden. Das betrifft zum Beispiel den Eigenanteil an Zahnersatz, Implantaten oder kieferorthopädischen Behandlungen.

Wichtig ist die Abgrenzung: Die Versicherungsprämie kommt in die Anlage Vorsorgeaufwand (Sonderausgaben). Die tatsächlichen Behandlungskosten, die Sie selbst bezahlt haben, kommen in die Anlage Außergewöhnliche Belastungen. Beide Wege schließen sich nicht gegenseitig aus und können in derselben Steuererklärung parallel genutzt werden.

Bei den außergewöhnlichen Belastungen greift allerdings eine zumutbare Eigenbelastung. Das Finanzamt zieht einen bestimmten Prozentsatz Ihres Einkommens ab, bevor die Kosten wirken. Bei einem Bruttoeinkommen von 40.000 Euro als Alleinstehender liegt die zumutbare Eigenbelastung bei rund 6 Prozent, also bei etwa 2.400 Euro. Erst Beträge oberhalb dieser Schwelle senken Ihre Steuerlast. Deshalb kann es sinnvoll sein, planbare Behandlungen in einem Kalenderjahr zu bündeln, damit die Gesamtsumme die zumutbare Eigenbelastung überschreitet.

Quellen: Bundesfinanzministerium

6. Sonderfälle: Kinder, Ehepaare und Bonuszahlungen

Zahnzusatzversicherung für Kinder absetzen

Eltern können die Zahnzusatzversicherung für ihre Kinder von der Steuer absetzen, indem Sie den Beitrag in der eigenen Steuererklärung als Vorsorgeaufwendung angeben. Es gelten dieselben Höchstgrenzen wie für die eigene Versicherung. Bei einem Kindertarif ab rund 1 Euro im Monat ist der steuerliche Effekt zwar gering, aber in Kombination mit anderen Zusatzversicherungen summiert sich der Betrag.

Ehepaare mit Zusammenveranlagung

Ehepaare, die eine gemeinsame Steuererklärung abgeben, profitieren von addierten Höchstbeträgen. Sind beide Partner Arbeitnehmer, stehen ihnen zusammen 3.800 Euro zur Verfügung. Ist ein Partner selbstständig, erhöht sich die Summe auf bis zu 4.700 Euro. Besonders günstig ist die Konstellation, wenn ein Partner familienversichert ist und daher keine eigenen GKV-Beiträge zahlt. In diesem Fall bleibt mehr Raum für die Zahnzusatzversicherung beider Partner.

Bonuszahlungen und Erstattungen

Erhalten Sie von Ihrer Zahnzusatzversicherung eine Beitragsrückerstattung oder einen Bonus, mindert diese Zahlung den absetzbaren Betrag. Tragen Sie in die Steuererklärung immer den Nettobeitrag ein: den tatsächlich gezahlten Jahresbeitrag abzüglich aller Erstattungen. Auch Bonusprogramme Ihrer gesetzlichen Krankenkasse können den absetzbaren Betrag beeinflussen, sofern sie als Beitragserstattung und nicht als Kostenerstattung gewertet werden.

Im Zweifel lohnt es sich, alle Beiträge und Erstattungen einzutragen und die Günstigerprüfung dem Finanzamt zu überlassen.

7. Rechenbeispiele: So viel können Sie sparen

Die folgenden Beispiele zeigen, wie sich der Steuervorteil je nach Lebenssituation unterscheidet. Alle Werte sind gerundete Orientierungswerte.

Situation ZZV-Jahresbeitrag Steuerersparnis
Vollzeit-Angestellter, durchschnittl. Gehalt ca. 155–190 Euro 0 Euro (Höchstbetrag ausgeschöpft)
Studentin, niedriger GKV-Beitrag ca. 110 Euro ca. 30 Euro/Jahr
Ehepaar, ein Partner familienversichert ca. 250 Euro ca. 80–100 Euro/Jahr
Selbstständiger, günstige PKV ca. 379 Euro ca. 100–150 Euro/Jahr

Das Muster ist klar: Wer bereits hohe Krankenversicherungsbeiträge zahlt, bekommt steuerlich nichts zusätzlich heraus. Wie hoch der Beitrag der Zahnzusatzversicherung für die Steuer ist, bestimmt die mögliche Ersparnis. Wer geringe Vorsorgeaufwendungen hat, kann je nach Steuersatz einen spürbaren Teil zurückholen. Bei einem Grenzsteuersatz von 30 Prozent ergibt ein absetzbarer Beitrag von 200 Euro zum Beispiel eine Ersparnis von 60 Euro.

Unabhängig vom Ergebnis gilt: Tragen Sie den Beitrag Ihrer Zahnzusatzversicherung in die Steuererklärung ein. Das Finanzamt wendet die Günstigerprüfung automatisch an. Im besten Fall senkt es Ihre Steuerlast, im schlechtesten Fall bleibt alles unverändert.

Quellen: Bundesfinanzministerium

8. Fazit: Eintragen lohnt sich immer

Welcher Tarif zu Ihrer Situation passt, zeigt unser ausführlicher Zahnzusatzversicherung Test & Vergleich 2026 .

Wer die Zahnzusatzversicherung Steuer absetzen möchte, sollte realistische Erwartungen haben. Vollzeit-Angestellte mit durchschnittlichem Gehalt werden in der Regel keine Steuerersparnis erzielen, weil ihre GKV-Beiträge den Höchstbetrag von 1.900 Euro bereits ausschöpfen. Studierende, Teilzeitkräfte, Beamte und Selbstständige mit günstiger PKV haben dagegen echte Chancen auf eine spürbare Entlastung.

Unabhängig von Ihrer Situation sollten Sie den Beitrag in jeder Steuererklärung eintragen. Die Günstigerprüfung des Finanzamts kostet Sie nichts und kann sich in bestimmten Konstellationen auszahlen. Vergessen Sie dabei nicht, auch hohe Eigenanteile an Zahnarztbehandlungen als außergewöhnliche Belastungen geltend zu machen.

Der eigentliche Wert einer Zahnzusatzversicherung liegt allerdings nicht in der Steuerersparnis, sondern im Schutz vor hohen Eigenanteilen bei Zahnersatz und aufwendigen Behandlungen. Ob ein Zahnzusatz steuerlich absetzbar ist oder nicht, sollte die Tarifwahl nicht bestimmen. Vergleichen Sie Tarife nach Leistung und Beitrag.

9. Häufige Fragen

GKV-Versicherte tragen den Jahresbeitrag in Zeile 22 der Anlage Vorsorgeaufwand ein. Privat Versicherte nutzen Zeile 27 derselben Anlage. Die genaue Zeile hängt also von Ihrem Versicherungsstatus ab.

Die Zahnzusatzversicherung zählt als sonstige Vorsorgeaufwendung nach § 10 EStG. In Steuerprogrammen wie ELSTER finden Sie die Eingabe im Bereich Sonderausgaben unter Wahlleistungen und Zusatzversicherungen. Tragen Sie den Nettobeitrag ein, also den Jahresbetrag abzüglich eventueller Erstattungen oder Bonuszahlungen Ihres Versicherers.

Halten Sie die Beitragsbescheinigung Ihres Versicherers bereit, denn sie dient als Nachweis bei Rückfragen des Finanzamts. Die meisten Versicherer versenden diese automatisch bis Ende Februar.

Ja, die Kosten für eine professionelle Zahnreinigung können Sie als außergewöhnliche Belastung in der Steuererklärung angeben, wenn Sie diese selbst bezahlt haben.

Allerdings greift hier die zumutbare Eigenbelastung: Das Finanzamt zieht einen bestimmten Prozentsatz Ihres Einkommens ab, bevor die Kosten Ihre Steuerlast senken. Eine einzelne PZR für 80 bis 120 Euro wird diese Schwelle allein selten überschreiten. Erst wenn im selben Jahr weitere Krankheitskosten anfallen, kann die Summe steuerlich wirken.

Sammeln Sie alle Belege für Gesundheitsausgaben eines Jahres und reichen Sie diese gesammelt ein. So erhöhen Sie die Chance, dass die Gesamtsumme über der zumutbaren Eigenbelastung liegt.

Ja, den Beitrag für die Zahnzusatzversicherung Ihres Kindes können Sie in Ihrer eigenen Steuererklärung als Vorsorgeaufwendung angeben. Es gelten die gleichen Höchstbeträge wie für Ihre eigene Versicherung.

Kinder-Tarife beginnen bei manchen Anbietern bereits ab rund 1 Euro im Monat. Der einzelne Beitrag ist zwar gering, summiert sich aber mit anderen Zusatzversicherungen der Familie. Bei Zusammenveranlagung können Ehepaare die Beiträge aller Familienmitglieder zusammenfassen und so den gemeinsamen Höchstbetrag besser ausschöpfen.

Tragen Sie den Beitrag in die Anlage Vorsorgeaufwand ein, auch wenn die steuerliche Wirkung gering erscheint. Die Günstigerprüfung erfolgt automatisch und kostet Sie nichts.

Öffnen Sie in ELSTER die Anlage Vorsorgeaufwand im Bereich Sonderausgaben. Als GKV-Versicherter navigieren Sie zu Zeile 22, als PKV-Versicherter zu Zeile 27. Beide Zeilen sind im Formular klar beschriftet.

Dort geben Sie den Jahresbeitrag Ihrer Zahnzusatzversicherung ein. Achten Sie darauf, den Nettobeitrag zu verwenden, also den tatsächlich gezahlten Betrag nach Abzug von Beitragsrückerstattungen. ELSTER ordnet den Betrag automatisch den sonstigen Vorsorgeaufwendungen zu und berücksichtigt die Höchstbeträge von 1.900 Euro für Arbeitnehmer und 2.800 Euro für Selbstständige.

Nutzen Sie die Beitragsbescheinigung Ihres Versicherers als Vorlage. Die meisten Versicherer versenden diese bis Ende Februar des Folgejahres automatisch per Post oder online.

Eintragen lohnt sich immer, eine tatsächliche Steuerersparnis ergibt sich aber nicht für jeden. Für Vollzeit-Angestellte mit durchschnittlichem Gehalt bleibt die Wirkung in der Regel bei null Euro, weil ihre GKV-Beiträge den Höchstbetrag von 1.900 Euro bereits ausschöpfen.

Anders sieht es für Studierende, Beamte, Teilzeitbeschäftigte und Selbstständige mit günstiger PKV aus. Hier kann die Steuerersparnis je nach Situation zwischen 30 und 150 Euro im Jahr betragen. Das Finanzamt wendet automatisch die Günstigerprüfung an und wählt die für Sie günstigere Berechnung.

Tragen Sie den Beitrag in jedem Fall ein. Im schlechtesten Fall ändert sich an Ihrer Steuerlast nichts, und der Aufwand beschränkt sich auf wenige Minuten.

Bonuszahlungen und Beitragsrückerstattungen Ihrer Zahnzusatzversicherung mindern den steuerlich absetzbaren Betrag. Sie müssen den Nettobeitrag eintragen, also den Jahresbeitrag abzüglich aller erhaltenen Erstattungen und Boni.

Das gilt auch für Bonusprogramme der gesetzlichen Krankenkasse, sofern diese als Beitragserstattung und nicht als Kostenerstattung gewertet werden. Die Unterscheidung ist steuerlich relevant: Eine Beitragserstattung reduziert Ihre absetzbaren Vorsorgeaufwendungen, eine Kostenerstattung für eine bestimmte Behandlung wie die professionelle Zahnreinigung hingegen nicht.

Prüfen Sie die Bescheinigung Ihres Versicherers genau und fragen Sie im Zweifel bei Ihrer Krankenkasse nach der steuerlichen Einordnung des Bonus.

Die reguläre Abgabefrist für die Steuererklärung ist der 31. Juli des Folgejahres. Wer einen Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein beauftragt, hat in der Regel bis Ende Februar des übernächsten Jahres Zeit.

Für freiwillige Steuererklärungen gilt eine Frist von vier Jahren. Sie können also auch rückwirkend Ihre Zahnzusatzversicherungsbeiträge geltend machen, falls Sie das bisher versäumt haben. Die Beitragsbescheinigungen der Vorjahre können Sie bei Ihrem Versicherer nachfordern, die meisten Anbieter stellen diese auch digital zur Verfügung.

Nutzen Sie die Möglichkeit der rückwirkenden Abgabe, besonders wenn sich Ihre Einkommenssituation in den vergangenen Jahren verändert hat und der Höchstbetrag nicht ausgeschöpft war.

Vorsorgeaufwendungen umfassen Versicherungsbeiträge, also die monatliche Prämie Ihrer Zahnzusatzversicherung. Außergewöhnliche Belastungen betreffen dagegen konkrete Behandlungskosten, die Sie selbst aus eigener Tasche bezahlt haben.

Beide Absetzwege haben eigene Regeln. Vorsorgeaufwendungen unterliegen den Höchstbeträgen von 1.900 Euro für Angestellte und 2.800 Euro für Selbstständige. Bei außergewöhnlichen Belastungen greift die zumutbare Eigenbelastung, ein einkommensabhängiger Selbstbehalt, der zuerst überschritten werden muss. Beide Wege können Sie in derselben Steuererklärung parallel nutzen.

Trennen Sie in Ihrer Steuererklärung Versicherungsbeiträge (Anlage Vorsorgeaufwand) und Eigenanteile an Behandlungen (Anlage Außergewöhnliche Belastungen) sauber voneinander.

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